Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_342/2011
Urteil vom 23. August 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens (mehrfache Vergewaltigung usw.); Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 7. Oktober 2009 der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Mangels schweizerischer Strafhoheit stellte es das Strafverfahren bezüglich der Auslandtaten ein.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 27. Mai 2010 auf Berufung von X.________ hin das erstinstanzliche Urteil. Es gelangte zum Schluss, er habe vom 29. November 2006 bis zum 3. Juli 2007 seine damalige Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) fast täglich unter Anwendung von Drohungen und Gewalt zur Duldung des Beischlafs respektiv zu beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlungen genötigt. Es stützte sich dabei auf die ihn belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Das Wiederaufnahmegesuch von X.________ vom 4. März 2011 wies das Obergericht des Kantons Aargau am 7. April 2011 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2011 sei aufzuheben, und sein Wiederaufnahmegesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 385
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
Vorliegend stellt sich hinsichtlich des anwendbaren Prozessrechts die Frage, ob die Strafprozessordnung des Kantons Aargau (aStPO/AG; SAR 251.100, in Kraft bis zum 31. Dezember 2010) oder die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anwendbar ist. Gemäss Art. 453 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
1.2 Auf das Schreiben mit dem Titel "freiwillige Aussage für X.________" von Z.________ vom 24. Juni 2011 ist nicht einzutreten (act. 9). Dieser legt weder dar noch ist ersichtlich, dass er zur Beschwerde an das Bundesgericht bzw. zu einer Eingabe im vorliegenden Verfahren legitimiert sein könnte oder über eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers verfügt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 385
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze mit den Ausführungen zur Frage, ob das Urteil im Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und ihm ein neues Beweismittel sei, seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Den Akten des ursprünglichen Strafverfahrens sei nicht zu entnehmen, dass sich die Richter mit dem Umstand befasst hätten, dass im Scheidungsurteil die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte nicht erwähnt seien (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz gehe bei den neu eingereichten Urkunden aus dem Scheidungsverfahren zu Recht von neuen Beweismitteln aus. Die Tatsache, dass die Sexualdelikte weder im Scheidungsurteil noch in den weiteren Akten des Scheidungsverfahrens erwähnt seien, schaffe mit den von ihm vorgebrachten früheren Tatsachen unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit des ihn verurteilenden Entscheids und sei geeignet, ein für ihn günstigeres Urteil herbeizuführen. Die Vorinstanz verneine dies, womit sie Art. 385
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
3.
3.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer lege in seinem Wiederaufnahmegesuch früher festgestellte Tatsachen dar. Es handle sich dabei weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel. So habe er schon im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin 2 sei entgegen ihren Aussagen im Strafverfahren bereits verheiratet gewesen. Das Obergericht habe davon Kenntnis gehabt und im Strafurteil vom 27. Mai 2010 hierzu auch ausgeführt, dies zeige zwar, dass die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls nicht immer geneigt sei, die ganze Wahrheit zu sagen, vermöge indes nichts daran zu ändern, dass ihre Aussagen bezüglich des Kerngeschehens glaubhaft seien (angefochtenes Urteil S. 6).
3.2 Die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden aus dem Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 hätten - ausser dem Scheidungsurteil - den Richtern im ursprünglichen Strafverfahren nicht vorgelegen. Diese neuen Beweismittel seien jedoch weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Strafurteils zu erschüttern. So liessen die Vollmachten an die Rechtsvertreter keine Rückschlüsse darüber zu, ob die Beschwerdegegnerin 2 im Strafverfahren die Wahrheit gesagt habe. Das gemeinsame Scheidungsbegehren beinhalte - ähnlich wie das Scheidungsurteil - Hinweise auf Störungen der ehelichen Beziehung. Vergewaltigungen seien darin nicht erwähnt, auch nicht im Protokoll der Hauptverhandlung beim Scheidungsgericht. Allerdings seien an dieser Verhandlung lediglich die Rechtsvertreter anwesend gewesen. Gemäss serbischem Recht seien bei einer einvernehmlichen Scheidung, wie vorliegend, Vorwürfe wie Vergewaltigungen nicht Verfahrensgegenstand. Das Gericht habe sich einzig vom Scheidungswillen bzw. der Akzeptanz der schriftlichen Vereinbarung zu überzeugen gehabt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Nichterwähnen der
Vergewaltigungen in den neuen Beweismitteln geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des Strafurteils des Obergerichts vom 27. Mai 2010 so zu erschüttern, dass ein Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung ernsthaft möglich scheine. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien bezüglich des Kerngeschehens nach wie vor glaubhaft, weshalb das Strafurteil auch in Kenntnis der neuen Beweismittel nicht anders ausgefallen wäre. Gesamthaft bestünden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils zu begründen (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
4.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet (Beschwerde S. 13 ff.), soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag (Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
5.
5.1 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 116 IV 353 E. 3a). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Richter nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn er deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1).
5.2 Rechtsfrage ist, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 385
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer legte seinem Wiederaufnahmegesuch Urkunden aus dem Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Bujanovac (Republik Serbien) zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 bei. Es sind dies das Scheidungsurteil, die Vollmacht der Beschwerdegegnerin 2 an ihren bzw. die des Beschwerdeführers an seinen Rechtsanwalt sowie das Protokoll der Scheidungsverhandlung, jeweils mit den deutschen Übersetzungen (vorinstanzliche Akten, Gesuchsbeilagen 1a, 2a, 3a und 4a). Unbestritten ist, dass es sich - ausser beim Scheidungsurteil - um neue Beweismittel im Sinne von Art. 385
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
seien weder für sich alleine noch zusammen mit den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen geeignet, die Beweisgrundlage des Strafurteils zu erschüttern. Sie durfte ohne Willkür zum Schluss gelangen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien bezüglich des Kerngeschehens nach wie vor glaubhaft, weshalb auch in Kenntnis der neuen Beweismittel das frühere Strafurteil gleich ausgefallen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz trotz einer allfällig missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 6 E. 3.1 3. Abschnitt 2. Satz am Ende) sehr wohl auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, mithin das Beweismaterial des früheren Strafverfahrens, berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer einzig die Beweiswürdigung im früheren Strafverfahren oder pauschal die Untersuchungsführung bemängelt, ist er nicht zu hören.
6.2 Hinsichtlich des Scheidungsurteils ist unbestritten, dass es Bestandteil der Akten des ursprünglichen Strafverfahrens war. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, diesen Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Richter mit der Tatsache befasst hätten, dass die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte im Scheidungsurteil nicht erwähnt seien (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz durfte bereits bei den weiteren Akten aus dem Scheidungsverfahren ohne Willkür annehmen, dass diese Tatsache revisionsrechtlich unerheblich ist. Deshalb erübrigt es sich darauf einzugehen, ob das Scheidungsurteil eine "neue" Tatsache belegt, weil es von den Sachrichtern übersehen wurde oder ob es sich um eine aktenkundige Tatsache handelt, weil die Strafgerichte sie stillschweigend als unerheblich betrachteten, wie die Vorinstanz ausführt (angefochtenes Urteil S. 7).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini